Die Befreiungskarte lag der uniapo zum Zeitpunkt der Abgabe des Medikaments nicht vor, so dass die uniapo die gesetzliche Zuzahlung berechnen musste. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Medikaments einen gültigen Befreiungsausweis hatten und diesen bereits dem Pflegeheim vorgelegt haben, hat das Pflegeheim versäumt, den Befreiungsausweis an die uniapo weiterzuleiten. Auch wenn in diesem Fall das Versäumnis nicht bei Ihnen lag, müssen Sie die Zuzahlung bezahlen. Die Krankenkassen verweigern die Erstattung der Zuzahlungsbeträge an die Apotheken. Es ist nur Ihnen als Patient, Angehöriger oder Betreuer möglich, die Erstattung bei der Krankenkasse zu beantragen. Dazu müssen Sie lediglich unsere Rechnung und den Zahlungsnachweis bei der Krankenkasse einreichen. Dass Pflegeeinrichtungen versäumen, Befreiungskarten (als Kopie/Scan/Foto/Fax) an uns weiterzuleiten, ist leider ein bekanntes und häufiges Problem; sicherlich zurückzuführen auf den herausfordernden und belastenden Alltag in der Pflege. Vor diesem Hintergrund haben sich unsere Kunden bereits bei Aufnahme der Versorgung durch uns schriftlich wie folgt verpflichtet:

„Mir ist bekannt, dass eine Befreiung … nur … berücksichtigt werden kann, wenn die Apotheke …. von der Befreiung Kenntnis hatte. Wenn mir die … Zuzahlung … trotz Befreiung berechnet wird, weil die Apotheke keine Kenntnis von der Befreiung hatte, werde ich die Rechnung … bezahlen… Dies gilt auch dann, wenn ich Dritte, z.B. die Pflegeeinrichtung, mit der Weiterleitung meines Befreiungsausweises an die Apotheke beauftragt habe.“