A)

Die Befreiungskarte lag der uniapo zum Zeitpunkt der Abgabe des Medikaments nicht vor, so dass die uniapo die gesetzliche Zuzahlung berechnen musste. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe einen gültigen Befreiungsausweis hatten, aber Sie selbst, Ihre Angehörigen, Ihr Betreuer oder das Pflegepersonal versäumt haben/hat, uns diese als Kopie oder Scan einzureichen, können Sie sich die Rezeptgebühr unkompliziert von der Krankenkasse erstatten lassen. Dafür müssen Sie bei der Krankenkasse lediglich unsere Rechnung und den Zahlungsnachweis einreichen. Für die uniapo ist eine nachträgliche Einholung der Gebühr bei der Krankenkasse nicht möglich.
In den Anmeldedokumenten wurden Sie auf die Zahlungsverpflichtung für die gesetzliche Zuzahlungen trotz Befreiung bei Nichtvorlage des Befreiungsausweises hingewiesen. Sie haben sich bereit erklärt, die gesetzlichen Zuzahlungen an die uniapo zu bezahlen und selbst den Zuzahlungsbetrag bei der Krankenkasse einzufordern, wenn Ihnen die gesetzliche Zuzahlung trotz Befreiung berechnet wird, weil die uniapo keine Kenntnis von der Befreiung hatte. Sie haben zugestimmt auch dann die Rechnung zu begleichen, wenn von Ihnen beauftragte Dritte, z.B. die Pflegeeinrichtung, Angehörige, gesetzliche Betreuer, die Vorlage des Befreiungsausweises bei der uniapo versäumt haben.

 

B)

Es sind Eigenanteile (Mehrkosten) angefallen, die Ihre Krankenkasse auch im Fall einer Befreiung nicht bezahlt. Solche Positionen sind auf unseren Rechnungen mit dem Status RF gekennzeichnet. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Kosten für ein Arzneimittel über dem sogenannten Festbetrag liegen. Der Festbetrag ist der von der gesetzlichen Krankenkasse erstattete Höchstbetrag. Wir sind in solchen Fällen generell bemüht, ein Medikament zu finden, dessen Kosten nicht oberhalb des Festbetrages liegen. Dies ist aber nicht immer möglich.

 

C)

Es wurden Medikamente verordnet, die keine Kassenleistung darstellen und auch bei „Befreiung“ vom Versicherten selbst zu zahlen sind.

 

D)

Es wurde ein rezeptpflichtiges Medikament auf einem Privatrezept verordnet, obwohl ein Heimbewohner gesetzlich versichert ist. In diesem Fall kann das Medikament trotz Rezeptpflicht entweder nicht zu Lasten gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden oder der verordnende Arzt weigert sich für das Medikament ein „Kassenrezept“ auszustellen. In diesem Fall muss das Medikament vom Heimbewohner vollständig selbst bezahlt werden. Auf unseren Rechnungen hat die entsprechende Rechnungszeile den Status „PR“ oder „GR“.