FAQ`s

FAQ`s

1. Warum erhalte ich eine Rechnung von der uniapo?

Sie selbst, Ihre Angehörige, Ihr Pflegedienst oder Ihr Pflegeheim haben/hat diese Medikamente bei uns für Sie bestellt und wir berechnen Ihnen nun die Zuzahlung und Kosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt.

2. Warum erhalte ich eine Rechnung, obwohl ich „befreit“ bin?

A)

Die Befreiungskarte lag der uniapo zum Zeitpunkt der Abgabe des Medikaments nicht vor, so dass die uniapo die gesetzliche Zuzahlung berechnen musste. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe einen gültigen Befreiungsausweis hatten, aber Sie selbst, Ihre Angehörigen, Ihr Betreuer oder das Pflegepersonal versäumt haben/hat, uns diese als Kopie oder Scan einzureichen, können Sie sich die Rezeptgebühr unkompliziert von der Krankenkasse erstatten lassen. Dafür müssen Sie bei der Krankenkasse lediglich unsere Rechnung und den Zahlungsnachweis einreichen. Für die uniapo ist eine nachträgliche Einholung der Gebühr bei der Krankenkasse nicht möglich.
In den Anmeldedokumenten wurden Sie auf die Zahlungsverpflichtung für die gesetzliche Zuzahlungen trotz Befreiung bei Nichtvorlage des Befreiungsausweises hingewiesen. Sie haben sich bereit erklärt, die gesetzlichen Zuzahlungen an die uniapo zu bezahlen und selbst den Zuzahlungsbetrag bei der Krankenkasse einzufordern, wenn Ihnen die gesetzliche Zuzahlung trotz Befreiung berechnet wird, weil die uniapo keine Kenntnis von der Befreiung hatte. Sie haben zugestimmt auch dann die Rechnung zu begleichen, wenn von Ihnen beauftragte Dritte, z.B. die Pflegeeinrichtung, Angehörige, gesetzliche Betreuer, die Vorlage des Befreiungsausweises bei der uniapo versäumt haben.

 

B)

Es sind Eigenanteile (Mehrkosten) angefallen, die Ihre Krankenkasse auch im Fall einer Befreiung nicht bezahlt. Solche Positionen sind auf unseren Rechnungen mit dem Status RF gekennzeichnet. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Kosten für ein Arzneimittel über dem sogenannten Festbetrag liegen. Der Festbetrag ist der von der gesetzlichen Krankenkasse erstattete Höchstbetrag. Wir sind in solchen Fällen generell bemüht, ein Medikament zu finden, dessen Kosten nicht oberhalb des Festbetrages liegen. Dies ist aber nicht immer möglich.

 

C)

Es wurden Medikamente verordnet, die keine Kassenleistung darstellen und auch bei „Befreiung“ vom Versicherten selbst zu zahlen sind.

 

D)

Es wurde ein rezeptpflichtiges Medikament auf einem Privatrezept verordnet, obwohl ein Heimbewohner gesetzlich versichert ist. In diesem Fall kann das Medikament trotz Rezeptpflicht entweder nicht zu Lasten gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden oder der verordnende Arzt weigert sich für das Medikament ein „Kassenrezept“ auszustellen. In diesem Fall muss das Medikament vom Heimbewohner vollständig selbst bezahlt werden. Auf unseren Rechnungen hat die entsprechende Rechnungszeile den Status „PR“ oder „GR“.

3. Was bedeutet der Satz „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse, Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug“?

Dieser Satz muss aus umsatzsteuerlichen Gründen aufgeführt werden, da bei „Kassenrezepten“ nach Umsatzsteuerrecht die Leistung nicht gegenüber dem Versicherten, sondern gegenüber der Krankenkasse erbracht wird.

Zahlungsempfänger der Rechnung ist jedoch die Apotheke an der Universität.

4. Warum muss ich die Zuzahlung bezahlen, obwohl ich im Heim meinen Befreiungsausweis vorgelegt habe?

Die Befreiungskarte lag der uniapo zum Zeitpunkt der Abgabe des Medikaments nicht vor, so dass die uniapo die gesetzliche Zuzahlung berechnen musste. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Medikaments einen gültigen Befreiungsausweis hatten und diesen bereits dem Pflegeheim vorgelegt haben, hat das Pflegeheim versäumt, den Befreiungsausweis an die uniapo weiterzuleiten. Auch wenn in diesem Fall das Versäumnis nicht bei Ihnen lag, müssen Sie die Zuzahlung bezahlen. Die Krankenkassen verweigern die Erstattung der Zuzahlungsbeträge an die Apotheken. Es ist nur Ihnen als Patient, Angehöriger oder Betreuer möglich, die Erstattung bei der Krankenkasse zu beantragen. Dazu müssen Sie lediglich unsere Rechnung und den Zahlungsnachweis bei der Krankenkasse einreichen. Dass Pflegeeinrichtungen versäumen, Befreiungskarten (als Kopie/Scan/Foto/Fax) an uns weiterzuleiten, ist leider ein bekanntes und häufiges Problem; sicherlich zurückzuführen auf den herausfordernden und belastenden Alltag in der Pflege. Vor diesem Hintergrund haben sich unsere Kunden bereits bei Aufnahme der Versorgung durch uns schriftlich wie folgt verpflichtet:

„Mir ist bekannt, dass eine Befreiung … nur … berücksichtigt werden kann, wenn die Apotheke …. von der Befreiung Kenntnis hatte. Wenn mir die … Zuzahlung … trotz Befreiung berechnet wird, weil die Apotheke keine Kenntnis von der Befreiung hatte, werde ich die Rechnung … bezahlen… Dies gilt auch dann, wenn ich Dritte, z.B. die Pflegeeinrichtung, mit der Weiterleitung meines Befreiungsausweises an die Apotheke beauftragt habe.“

5. Was bedeuten die einzelnen Abkürzungen auf den Rechnungen der uniapo ?
Stat. Status des Vorgangs, siehe dazu die nachfolgenden Abkürzungen
PR Ein PrivatRezept lag vor. Auf Privatrezept verordnete Produkte sind vom Versicherten generell selbst zu zahlen. Bei Patienten, die privat versichert sind, werden die Privatrezepte den Rechnungen beigefügt, da diese für den Antrag auf Erstattung benötigt werden. Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden Privatrezepte den Rechnungen nicht beigefügt, da die GKV die auf Privatrezept verordneten Produkte nicht erstattet. Ärzte stellen Privatrezepte für GKV-Versicherte aus, wenn Arzneimittel z.B. generell nicht von der GKV erstattet werden oder wenn die Indikationsstellung einer Erstattung durch die GKV nicht genügt.
GR Ein Grünes Rezept lag vor. Diese Rezepte sind eine Art Empfehlung des Arztes für Produkte, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Grüne Rezepte können von der uniapo den Rechnungen nicht beigefügt werden.
RP Ein Kassenrezept lag vor. Eine Zuzahlungsbefreiung lag nicht vor. Für diese Positionen sind also die gesetzlichen Zuzahlungen zu leisten und darüber hinaus ggf. Eigenanteile/Mehrkosten.
RF Eine Kassenrezept lag vor. Eine Zuzahlungsbefreiung lag ebenfalls vor. Es können dennoch Eigenanteile/Mehrkosten fällig werden.
BA BarArtikel: Freiverkäufliche Produkte, die generell selbst bezahlt werden müssen. Ein grünes Rezept lag nicht vor. Es kann sich also um Produkte von Aspirin bis Hautpflegelotionen handeln.
Zuzahl. Zuzahlung. In dieser Spalte wird die gesetzliche Zuzahlung ausgewiesen. Lag eine Befreiung vor, erscheint in dieser Spalte der Wert „0“.
Eigenant. Eigenanteil. Hierbei handelt es sich um Mehrkosten, die anfallen, wenn vom Gesetzgeber festgelegte Festbeträge überschritten werden. Dieser Betrag ist dann zusätzlich zur Zuzahlung zu entrichten und fällt auch an, wenn eine Befreiung von den Zuzahlungen vorliegt.
6. Warum werden identische Medikamente in kurzer zeitlicher Abfolge berechnet?

Es kommt vor, dass Medikamente in sehr kurzer zeitlicher Abfolge geliefert und entsprechend berechnet werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Patient auf die individuelle Verblisterung umgestellt wird. Aus arzneimittelrechtlichen Gründen dürfen bei der maschinellen patientenindividuellen Verblisterung keine Medikamente beigestellt werden. Das Blisterzentrum muss also die Medikamente von Unternehmen einkaufen, die zur Teilnahme am Arzneimittelhandel berechtigt sind. Wenn also eine Arzneimittelpackung geliefert wurde und kurze Zeit später entschieden wird, dass der Patient individuell verblisterte Arzneimittel bekommt, wird die gelieferte Arzneimittelpackung nicht aufgebraucht. Die Kosten gehen dann zu Lasten der Kostenträger/Krankenkassen, aber auch dem Patienten entstehen zusätzliche Kosten für die Zuzahlung, sofern er nicht von der Zuzahlung befreit ist. Das Beistellen von Arzneimitteln zu den individuellen Blistern aus nicht aufgebrauchten Packungen wäre zwar denkbar, birgt aber ein immenses Fehlerrisiko für den Heimbewohner, so dass davon abgesehen wird.

7. Warum werden die „grünen Rezepte“ meinen Rechnungen nicht beigefügt?

Die grünen Rezepte verwendet der Arzt bei gesetzlich Versicherten, wenn er eine Empfehlung ausspricht oder wenn er wünscht, dass ein Medikament zum Einsatz kommt, das nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verordnet werden kann. Das grüne Rezept muss übrigens nicht unbedingt grün sein, sondern kann auch jede andere Farbe und jedes beliebige Format haben. Auf grünen Rezepten werden z.B. häufig Mittel wie Aspirin oder Paracetamol „verordnet“.
Die grünen Rezepte werden von der uniapo den Rechnungen nicht beigefügt. Als Pflege-Schwerpunkt-Apotheke erstellt die uniapo monatlich mehrere tausend Rechnungen an gesetzlich Versicherte Kunden. Diese Rechnungen werden als hybride Post erstellt. Das bedeutet, dass die uniapo die Rechnungen als Datensatz der Post übermittelt und die Post druckt die Rechnungen aus, kuvertiert diese und stellt sie den Empfängern zu. Bei diesem Prozess ist es somit nicht möglich, den Rechnungen weitere Dokumente beizufügen. Für „normale“ Apotheken ist das Beifügen von Rezepten natürlich kein Problem, da in einer typischen Apotheke monatlich deutlich weniger als 100 Rechnungen geschrieben werden, und da können derartige Sonderfälle problemlos berücksichtigt werden.
Es kommt immer mal wieder vor, dass Angehörige von Heimpatienten bei der uniapo grüne Rezepte anfordern möchten. Der Grund dafür ist i.d.R. eine gewisse Skepsis, ob ein bestimmtes Produkt auch wirklich geliefert wurde und die Frage, wer die Lieferung veranlasst hat. Wenn Sie diese Frage beantwortet haben wollen, können Sie sich an die Pflegekräfte in den Einrichtungen wenden. Dort werden auch nicht verschreibungspflichtige, auf grünen Rezepten verordnete Arzneimittel in den Medikationsplänen geführt. Es sei darauf hingewiesen, dass bei berechneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht immer ein grünes Rezept vorlag. Häufig werden diese Arzneimittel auf Zuruf telefonisch angewiesen oder beim Besuch in der Einrichtung mündlich vom Arzt angewiesen, ohne dass ein grünes Rezept ausgestellt wird.
Auch wenn Medikamente wie Paracetamol etc. bei Fieber oder Schmerzen generell als Bedarfsmedikation angewiesen wurden, kann die Pflege dieses Medikament, wenn sie zur Neige gehen, bei der uniapo anfordern, ohne dass ein grünes Rezept dafür beim Arzt angefordert wird. Auch in so einem Fall liegt also kein grünes Rezept vor.

8. Was genau ist die Pharmazeutische Dienstleistung: „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“?

Bewohner in Alten- und Pflegeheimen erhalten oftmals eine Vielzahl verschiedener Medikamente. In unserer AMTS-Zertifizierten Apotheke steht ein speziell für die Arzneimitteltherapiesicherheit qualifizierter Fachapotheker zur Verfügung, der die für Sie kostenlose Pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ durchführt. Dies bedeutet, dass nach einer Erhebung der Gesamtmedikation (mind. 5 verschiedene Medikamente) eine umfassende pharmazeutische Risikoüberprüfung erfolgt. Hierdurch sollen mögliche Probleme wie Wechselwirkungen, Doppelmedikationen, Interaktionen und arzneimittelbezogene Probleme erkannt werden.

Als Spezialist in der professionellen Heimversorgung bemüht sich die uniapo um eine optimale Arzneimittelversorgung.

 

Mit dem folgenden Link können Sie sich sehr detailliert über die Inanspruchnahme der Dienstleistung informieren.

⇒ Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation.pdf

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